Sie befinden sich hier:

  1. Angebote
  2. Alltagshilfen
  3. Pflegeberatung

Wenn man selbst oder ein Angehöriger pflegebedürftig wird, kommen viele organisatorische Details auf die Betroffenen zu. Wir beantworten Ihnen die wichtigsten Fragen zur Pflegeversicherung.

Ihr Ansprechpartner

Herr
Joachim Bauch

Tel: (08251) 88 56 - 53

Rosenau 10
86551 Aichach

Nutzen Sie unser Kontaktformular hier, um mit ihrem Ansprechpartner in Verbindung zu treten.

Wo ist man versichert?

Die meisten Krankenversicherten sind auch bei ihrer Krankenkasse pflegeversichert. Der Pflegeantrag muss also bei der Pflegekasse der eigenen Krankenversicherung gestellt werden. Anders sieht es aus, wenn die Versicherten eine private Pflegeversicherung abgeschlossen haben. In diesem Fall muss dort der Antrag gestellt werden.

Wo und wie stellt man einen Antrag auf einen Pflegegrad?

Einen Antrag stellen sie bei Ihrer Krankenkasse. Rufen Sie einfach bei Ihrer Kasse an und geben an, dass Sie einen Antrag zur Ermittlung eines Pflegegrades benötigen.

Wer gilt als pflegebedürftig?

Als pflegebedürftig gelten Menschen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit ständige Hilfe bei regelmäßig wiederkehrenden Aktivitäten des täglichen Lebens angewiesen sind. Dieser Bedarf auf Hilfe muss voraussichtlich länger als 6 Monate bestehen. Wenn Sie wegen eines Sturzes auf Hilfe angewiesen sind, nach einer gewissen Zeit aber wieder selbstständig Ihren Alltag meistern können, haben Sie keinen Anspruch auf einen Pflegegrad


Dazu gehört Hilfe:

  • bei der Körperpflege
  • bei der Nahrungsaufnahme
  • beim Aufstehen und Zubettgehen
  • beim An- und Auskleiden
  • beim Gehen und Stehen
  • Behandlungspflege: Bei Medikamentengabe, Insulinspritzen, Kompressionsstrümpfe anziehen.
  • Begleitung zu Ärzten und Therapeuten
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen z.B. nächtliche Unruhe, selbstschädigendes Verhalten, Beschädigung von Gegenständen, aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen, Abwehr pflegerischer oder anderer unterstützender Maßnahmen…

Die Leistungen der Pflegeversicherung ab 2017

Broschüre des Bundesgesundheitsministeriums zu den Leistungen der Pflegeversicherung ab 2017
Broschüre des Bundesgesundheitsministeriums

Wie stellt man den Antrag?

Im Anschluss schickt die Pflegekasse oder die private Pflegeversicherung ein Antragsformular. Wer den Antrag stellt, muss sich überlegen, ob Sachleistungen, Geldleistungen oder eine Kombination aus beidem gewünscht sind.

Sachleistungen

Bei Sachleistungen übernimmt ein ambulanter Pflegedienst die Pflege. Er rechnet die Leistungen zum Höchstbetrag der jeweiligen Pflegestufe direkt mit der Pflegekasse ab.

Geldleistungen

Stattdessen kann der Pflegebedürftige auch selbst Pflegegeld beziehen. Der oder die Betroffene übernimmt damit selbst die Verantwortung für eine ausreichende Pflege. Das Geld wird von der Pflegekasse direkt an die pflegebedürftige Person überwiesen.

Wie wird die Pflegebedürftigkeit? beurteilt?

Der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) kommt circa drei bis fünf Wochen nach Antragsstellung zu den Betroffenen nach Hause und erstellt ein Gutachten. Bisher wurde in 3 Pflegestufen eingestuft die nach augenscheinlichem Bedarf in Minuten ermittelt wurden.

Seit Januar 2017 besteht die Einteilung in 5 Pflegegrade. Bei der Ermittlung ist jetzt der Grad der Selbstständigkeit entscheidend. Es wird unterschieden zwischen

  • Selbstständig
  • überwiegend Selbstständig
  • überwiegend Unselbstständig
  • Unselbstständig

Je nach Selbstständigkeit werden Punkte in 6 Modulen verteilt und anhand der Endsumme der Pflegegrad ermittelt. Die Module sind aufgeteilt in:

  1. Mobilität (Fähigkeit sich in seinem Umfeld zu bewegen)
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (z.B. Orientierung, Verstehen von Sachverhalten und treffen von richtigen Entscheidungen) „neu bisher nicht bewertet“
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (z.B. Unruhe, Ängste, Depression, sozial unangepasst…) „neu bisher nicht bewertet“
  4. Selbstversorgung (Fähigkeit sich zu waschen, umkleiden, Essen, Trinken)
  5. Bewältigung von und der selbstständige Umgang mit krankheits- therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (z.B. Medikamenteneinnahme, Insulininjektion, Blutzuckermessung, Einreibung mit medizinischen Salben, Arzt, Therapeuten aufsuchen…) „neu bisher nicht bewertet“
  6. Gestaltung des Alltagslebens (planen und ausführen wie z.B. Kontakt mit Angehörigen, Bekannten, Beschäftigung, Tagesablauf…) „neu bisher nicht bewertet“

Es gibt noch 2 weitere Module, die jedoch keinen direkten Einfluss auf den Pflegegrad haben.

Im Internet gibt es Pflegegradrechner anhand man vorher schon einmal selbst einen möglichen Pflegegrad berechnen kann, vor allem aber einen Einblick in die Fragen bekommt. Bei der MDK Begutachtung kann es jedoch unterschiedliche Auffassung bei der Bewertung der Selbstständigkeit geben.