Unsere Rechtsgrundlage §1814 Abs. 1 BGB:
“Kann ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen und beruht des auf einer Krankheit oder Behinderung, so bestellt das Betreuungsgericht für ihn einen rechtlichen Betreuer”.
Benötigt jemand auf Grund einer Erkrankung oder Behinderung einen Betreuer, ist es manchmal nicht möglich, eine geeignete Person für dieses Amt innerhalb der Familie oder des Bekanntenkreises zu finden. Manchmal sind für die Führung der Betreuung auch besondere Fachkenntnisse erforderlich, oder es ist sinnvoll, eine neutrale, außenstehende Person als Betreuer einzusetzen. In diesen Fällen übernehmen die BRK-Vereinsbetreuer im Auftrag des Betreuungsgerichtes die Betreuung und unterstützen die betreuten Personen innerhalb der Aufgabenbereiche, die das Gericht festlegt, bei ihren Angelegenheiten. Die Wünsche der betreuten Personen dabei zu berücksichtigen ist für unsere Mitarbeiter dabei ebenso selbstverständlich wie die Zusammenarbeit mit Angehörigen, soweit es dem Wohl unserer Klienten dient.
Unser Betreuungsverein besteht seit über 20 Jahren und kann daher auf viel Erfahrung zurückgreifen. Die Vernetzung der Mitarbeiter unseres Betreuungsvereines mit anderen Angeboten und Leistungen des BRK-Kreisverbandes sowie mit anderen Anbietern vor Ort bringt für die zu betreuenden Personen viele Vorteile. Mit dem Betreuungsgericht und der Betreuungsbehörde besteht eine langjährige gute Zusammenarbeit.